Solidarität mit der LGBTQ-Community – Regenbogenbeflaggung im Juni

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Der Kreis Düren demonstriert in Zukunft anlässlich des Pride Month im Juni Solidarität mit der LGBTQ Community und führt dazu folgende Maßnahmen durch:

  • Vor dem Kreishaus und weiteren geeigneten öffentlichen Gebäuden des Kreises Düren soll jährlich im Juni öffentlichkeitswirksam die Regenbogenflagge der LGBTQ Community gehisst werden. Die Verwaltung wird gebeten, ob zusätzlich auch die nächtliche Beleuchtung des Kreishauses und weiterer Gebäude in Regenbogenflaggen erfolgen kann.
  • Die Verwaltung wird aufgefordert, zu prüfen, welche weiteren Maßnahmen zur sichtbaren Solidaritätsbekundung mit der LGBTQ-Community getroffen werden können.

Begründung:

Im Monat Juni feiert die LGBTQ-Community den sog. Pride-Month und weist auf zahlreichen Veranstaltungen und den vielerorts stattfindenden CSDs auf bestehende Diskriminierung ihrer Mitglieder in aller Welt hin. In Deutschland ist trotz der Errungenschaften der letzten Jahre noch viel zu tun, um eine tatsächliche rechtliche und gesellschaftliche Gleichstellung von queeren Menschen zu erreichen.

Die Corona-Pandemie hat (gerade junge) queere Menschen vor große Herausforderungen gestellt und die wichtige Arbeit von Vereinen und Organisationen in der Szene erschwert. Hinzu kommt, dass es in vielen Ländern eine akute Verschlechterung der Menschenrechtslage von queeren Menschen gibt. Auch in Deutschland gibt es viele Stimmen, die einen Rollback fordern und der LGBTQ-Community mühsam erkämpfte Rechte wegnehmen und die Stigmatisierung fortsetzen wollen.

Der Kreis Düren soll sich im Pride-Month daher an die Seite von queeren Menschen stellen und deutlich Farbe bekennen. Dazu eignet sich das Hissen der Regenbogenfarben besonders gut, das im Übrigen schon von vielen öffentlichen Stellen praktiziert wird. Vor kurzem hat die Stadt Aachen einen entsprechenden Antrag der SPD-Fraktion angenommen.

Die Beflaggung stellt keinen Verstoß gegen die Beflaggungsordnung in NRW dar, die zwar Beflaggungsanlässe an öffentlichen Gebäuden festlegt, dies aber nicht abschließend. Somit obliegt es der Verwaltungsleitung, ob zu weiteren Anlässen eine Beflaggung erfolgt.