Jugendamtsumlage

Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, zu prüfen ob die bisherige Zusammensetzung der Jugendamtsumlage §54 Abs.4 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) entspricht.

Begründung: Die Fehlbedarfsabdeckung der Kreismäuse AÖR wird vom Kreis Düren gedeckt. Diese Summe fließt u,a, in die Jugendamtsumlage und wird von allen kreisangehörigen Städte und Gemeinden außer der Stadt Düren getragen.

Grundsätzlich kommt es für die Pflicht zur Entrichtung der Kreisumlage nicht darauf an, in welchem Umfange eine einzelne Gemeinde von den Kreisleistungen konkret profitiert. Handelt es sich aber um Einrichtungen des Kreises, die ausschließlich, in besonders großem oder in besonders geringem Maße einzelnen Teilen des Kreises zustattenkommen, so muss der Kreistag gem. § 56 Abs.4 eine ausschließliche Belastung oder eine nach dem Umfang näher zu bestimmende Mehr- oder Minderbelastung dieser Kreisteile bzw. ihrer Gemeinden beschließen. Dem Kreis ist es danach untersagt, derartige Aufwendungen in die allgemeine Kreisumlage einzubeziehen.

Die Norm durchbricht also das allgemeine steuerähnliche Kreisfinanzsystem zugunsten des Äquivalenzprinzips.